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   FG Hamburg, 08.06.2018 - 4 V 280/17   

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https://dejure.org/2018,23896
FG Hamburg, 08.06.2018 - 4 V 280/17 (https://dejure.org/2018,23896)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2018 - 4 V 280/17 (https://dejure.org/2018,23896)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 4 V 280/17 (https://dejure.org/2018,23896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tabaksteuerrecht: Aussetzung der Vollziehung; Haftung für Tabaksteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tabaksteuer: Aussetzung der Vollziehung - Haftung für Tabaksteuern

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 18.11.2016 - 4 V 142/16

    Aussetzung der Vollziehung: Tabaksteuerrecht - Auch ein Steuerschuldner kann

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2018 - 4 V 280/17
    Der Senat hat im Beschluss vom 18.11.2016 (4 V 142/16, juris) entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs und der überwiegenden Literatur entschieden, dass Haftungsschuldner nach § 71 AO auch der Steuerschuldner sein kann, mithin insoweit keine Exklusivität von Schuld und Haftung besteht.
  • BFH, 24.10.2017 - VII B 99/17

    Gegenseitiger Ausschluss von Steuerschuld und Haftungsschuld

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2018 - 4 V 280/17
    Trotz dieser Rechtsauffassung des Senats, an der festgehalten wird, ist aufgrund des vom Bundesfinanzhof im Beschluss vom 24.10.2017 (VII B 99/17; n. v.) angelegten Maßstabs zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung dem Aussetzungsantrag auch vorliegend stattzugeben.
  • FG Hamburg, 07.06.2017 - 4 V 251/16

    Aussetzung der Vollziehung/Tabaksteuer/Haftung: Auch ein Steuerschuldner kann

    Auszug aus FG Hamburg, 08.06.2018 - 4 V 280/17
    Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs lag das Verfahren des Finanzgerichts Hamburg 4 V 251/16 (juris) zugrunde, in dem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Haftungsschuldner auch Steuerschuldner war.
  • BFH, 23.06.2020 - VII R 56/18

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich

    d) Die jüngste Entscheidung des Senats in BFH/NV 2018, 933 ist wiederum auf Ablehnung durch das FG Hamburg gestoßen (Beschlüsse des FG Hamburg vom 19.01.2018 - 4 V 260/17 und vom 08.06.2018 - 4 V 280/17; siehe auch Bender, Die Haftung des Hinterziehers und Hehlers für eigene (Tabak-)Steuerschulden gemäß § 71 AO in Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll im 21. Jahrhundert, Festschrift für Hans-Michael Wolffgang zum 65. Geburtstag, 2018, 513 ff., und Bender, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 190, 196; a.A. Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Betriebs-Berater 2018, 2780, 2781).
  • FG Hamburg, 15.12.2020 - 4 V 118/20

    Aussetzung der Vollziehung: Haftung für Tabaksteuern

    Da aber die Rechtsfragen, die sich bei einer non liquet-Situation im Hinblick auf den möglichen Steuerschuldner stellen, nicht abschließend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind und offen ist, ob der Grundsatz der Exklusivität von Schuld und Haftung dazu führt, dass § 71 AO um das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal "dass der Haftende kein Steuerschuldner ist", ergänzt werden muss, ist vorliegend die Aussetzung der Vollziehung aus rechtlichen Gründen anzuordnen (vgl. auch bereits FG Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2018, 4 V 280/17, in: juris).
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